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   OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01   

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https://dejure.org/2001,5148
OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01 (https://dejure.org/2001,5148)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.06.2001 - 1 Ws 239/01 (https://dejure.org/2001,5148)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 1 Ws 239/01 (https://dejure.org/2001,5148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht auf den gesetzlichen Richter; Beschleunigung des Verfahrens

  • Judicialis

    GVG § 76 Abs. 1 S. 1; ; GVG § 76 Abs. 1 S. 2; ; StPO § 126; ; StPO § 229 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 237

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 48 (Leitsatz)

    § 76 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GVG; §§ 126, 229 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Gesetzlicher Richter/Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung

Verfahrensgang

  • LG Halle - 28 KLs 2/00
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 81
  • NStZ-RR 2001, 347
  • NJ 2001, 435 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Maßgebend für die Entscheidung des Senats ist das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot (ebenso OLG Hamburg, OLG Hamm, Thür. OLG - jew. a. a. O.; s. a. BVerfG NStZ 1998, 418).
  • OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Vielmehr gebietet es der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung entscheidet (OLG Hamburg NStZ 1998, 99 f.; OLG Hamm StV 1998, 388 f.; Thür. OLG StV 1999, 101; ebenso bei Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls: OLG Schleswig NStZ 1990, 198 f.; Foth NStZ 1998, 420 f.; Bertram NJW 1998, 2934 ff.; differenzierend Katholnigg JR 1998, 34 ff. u. 170 ff.).
  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Es erscheint zwar generell sachgerecht, den Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Haftvoraussetzungen, insbesondere die Frage des Fortbestehens eines dringenden Tatverdachts, entscheiden zu lassen (BGH NStZ 1997, 606, 607).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung -

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung führe nicht dazu, dass erforderliche Entscheidungen des Gerichts als solche außerhalb der Hauptverhandlung angesehen werden müssten (Dehn NStZ 1197, 607 ff.; Siegert NStZ 1998, 421 ff.; Schlothauer StV 1998, 144 ff.; Kunisch StV 1998, 687 ff.), jedenfalls in Fällen, in denen die Anträge zur Haftfrage in der Hauptverhandlung gestellt wurden (OLG Düsseldorf StV 1984, 159; OLG Köln NStZ 1988, 419 ff.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98

    Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Vielmehr gebietet es der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung entscheidet (OLG Hamburg NStZ 1998, 99 f.; OLG Hamm StV 1998, 388 f.; Thür. OLG StV 1999, 101; ebenso bei Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls: OLG Schleswig NStZ 1990, 198 f.; Foth NStZ 1998, 420 f.; Bertram NJW 1998, 2934 ff.; differenzierend Katholnigg JR 1998, 34 ff. u. 170 ff.).
  • OLG Jena, 08.09.1998 - 1 Ws 178/98
    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Vielmehr gebietet es der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung entscheidet (OLG Hamburg NStZ 1998, 99 f.; OLG Hamm StV 1998, 388 f.; Thür. OLG StV 1999, 101; ebenso bei Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls: OLG Schleswig NStZ 1990, 198 f.; Foth NStZ 1998, 420 f.; Bertram NJW 1998, 2934 ff.; differenzierend Katholnigg JR 1998, 34 ff. u. 170 ff.).
  • OLG Schleswig, 22.12.1989 - 2 Ws 675/89
    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Vielmehr gebietet es der Grundsatz des gesetzlichen Richters i. V. m. dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Angeklagten auf besondere Beschleunigung des Verfahrens, dass die Strafkammer über einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten während unterbrochener Hauptverhandlung stets in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung entscheidet (OLG Hamburg NStZ 1998, 99 f.; OLG Hamm StV 1998, 388 f.; Thür. OLG StV 1999, 101; ebenso bei Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls: OLG Schleswig NStZ 1990, 198 f.; Foth NStZ 1998, 420 f.; Bertram NJW 1998, 2934 ff.; differenzierend Katholnigg JR 1998, 34 ff. u. 170 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.1983 - 2 Ws 643/83
    Auszug aus OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung führe nicht dazu, dass erforderliche Entscheidungen des Gerichts als solche außerhalb der Hauptverhandlung angesehen werden müssten (Dehn NStZ 1197, 607 ff.; Siegert NStZ 1998, 421 ff.; Schlothauer StV 1998, 144 ff.; Kunisch StV 1998, 687 ff.), jedenfalls in Fällen, in denen die Anträge zur Haftfrage in der Hauptverhandlung gestellt wurden (OLG Düsseldorf StV 1984, 159; OLG Köln NStZ 1988, 419 ff.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10

    Besetzungsfehler bei der Bescheidung eines in der Hauptverhandlung gestellten

    Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte.
  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

    Während eine Meinung für die außerhalb der Hauptverhandlung geltende Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen eintritt (so OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347, 348/07 - OLG Hamburg in NJW 1998, 2988 ; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347 , so auch OLG Hamm in StV 1998, 388 ; Thüringisches OLG in StV 1999, 101 ; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934), verlangt die Gegenmeinung, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Köln in NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert; Meyer-Goßner, StPO , 51. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in NStZ 2001, 169, 175; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO , § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO § 126 Rdn 8; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; jedenfalls für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).
  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

    Der Bundesgerichtshof (NStZ 2011, 356) und eine größere Anzahl von Oberlandesgerichten (OLG Köln StV 2010, 34 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung veröffentlich in NStZ 1998, 419; OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347/07, 348/07 -, juris; OLG Hamburg in NJW 1998, 2988; Thüringisches OLG in StV 1999, 101; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347, so auch OLG Hamm in StV 1998, 388), vertreten die Ansicht, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass für Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung maßgeblich ist.
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